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Reisen Rundreisen
 
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma easy-to-Travel Björn Johannsen – Individual Reisen (Stand: 12.Januar 2010)

Zwischen easy-to-Travel Björn Johannsen - Individual Reisen, Dorfstr. 40, 25856 Wobbenbüll und dem Reiseteilnehmer gelten die nachfolgenden, die §§ 651 a ff. BGB ergänzenden Bedingungen, als vertraglich vereinbart:

  1. Abschluss des Reisevertrages

    1. Die Anmeldung zur Reise erfolgt schriftlich oder mündlich durch den Reiseteilnehmer und stellt ein Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages dar.
    2. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn dem Reiseteilnehmer die Annahmeerklärung von easy-to-travel zugeht. Diese bedarf keiner besonderen Form. Bei oder unmittelbar nach Abschluss des Reisevertrages erhält der Reiseteilnehmer eine schriftliche Reisebestätigung.
    3. Die Leistungsverpflichtung von easy-to-travel ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, den ergänzenden Informa­tionen von easy-to-travel und etwaigen vereinbarten Sonderwünschen, sowie dem hierauf Bezug nehmenden Inhalt der Buchungsbestätigung.
    4. Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von easy-to-travel nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von easy-to-travel hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. Der Reiseteilnehmer kann keine Ansprüche aus den vorstehenden Zusicherungen oder Vereinbarungen gegen easy-to-travel herleiten.
    5. Sollte der Inhalt der Buchungsbestätigung ausnahmsweise von dem Inhalt der Reiseanmeldung abweichen, stellt dies ein neues Angebot durch easy-to-travel dar, an das easy-to-travel für 10 Kalendertage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
    6. Vermittelt easy-to-travel zusätzlich zu der Reise einzelne Leistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners ausdrücklich und für den Reiseteilnehmer in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung eindeutig erkennbar in fremdem Namen (z. B. Mietwagen, Ausflüge, Flüge, Reiseversicherungen etc.) richten sich das Zustandekommen des vermittelten Vertrages und dessen Inhalt (insbesondere auch die Bestimmungen über dessen Stornierung oder Umbuchung) nach den Bedingungen des Fremdleistungsträgers.
  2. Anzahlung und Restzahlung

    1. Mit Vertragsschluss übergibt easy-to-Travel dem Reiseteilnehmer eine Buchungsbestätigung. Daraufhin ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 20% des Reisepreises.
    2. Der volle Reisepreis (abzüglich der Anzahlung) ist spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt zu entrichten. Bei Buchungen, die weniger als sechs Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Reisepreis in voller Höhe sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung behält sich easy-to-travel das Recht vor, die Reise zu stornieren; in diesem Fall ist easy-to-travel von der Pflicht zur Erbringung der zugesagten Dienstleistungen entbunden. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
  3. Leistungsänderung

    1. easy-to-travel ist berechtigt, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen nachträgliche Änderungen der einzelnen Reiseleistungen vorzunehmen, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind, insbesondere den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen, nach Abschluss des ­Reisevertrages notwendig geworden und nicht wider Treu und Glauben von easy-to-travel hervorgerufen worden sind.
    2. easy-to-travel ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten, oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn easy-to-travel in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Erklärung über die Änderung durch easy-to-travel geltend zu machen.
  4. Preisänderungen

    1. easy-to-travel behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
      1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann easy-to-travel den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
        a) Fordert das Beförderungsunternehmen von easy-to-travel eine auf den Sitzplatz bezogene Erhöhung, kann dieser Erhöhungsbetrag vom Reiseteilnehmer verlangt werden.
        b) Fordert das Beförderungsunternehmen zusätzliche Beförderungskosten pro Beförderungsmittel, werden diese durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Der sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann vom Reiseteilnehmer verlangt werden.
      2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren easy-to-travel gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
      3. Verändern sich nach Vertragsschluss die Wechselkurse, kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Kosten für die Erbringung der Reiseleistungen für easy-to-travel tatsächlich erhöht haben.
    2. easy-to-travel verpflichtet sich, dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage des geänderten Reisepreises zu übermitteln und auf dessen Wunsch zu erläutern.
    3. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Beginn der Reise mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind.
    4. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat easy-to-travel den Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt, hiervon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
    5. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5 %, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern easy-to-travel in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Erklärung von easy-to-travel über die Preiserhöhung geltend zu machen. Nimmt der Reiseteilnehmer das Ersatzangebot von easy-to-travel an, kommt ein neuer Reisevertrag zustande; eine geleistete Anzahlung ist anzurechnen. Lehnt der Reiseteilnehmer das neue Angebot ab, ist der ursprüngliche Vertrag aufgehoben.
    6. Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, erhält er die an easy-to-travel bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
  5. Rücktritt durch den Reiseveranstalter

    easy-to-travel kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
    1. Ohne Einhaltung einer Frist oder Form: Wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von easy-to-travel nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt easy-to-travel den Reisevertrag, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Ebenso behält easy-to-travel den Anspruch auf den vollen Reisepreis, wenn der Reiseteilnehmer bei der Anmeldung Umstände verschwiegen hat, die in seiner Person liegen und die Teilnahme an der Reise ausschließen. Hierunter fallen insbesondere verschwiegene Vorerkrankungen, geistige und körperliche Gebrechen.
    2. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Krieg, Aufruhr, Streik oder ähnlichem können beide Vertragsparteien vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Reiseteilnehmer abzüglich der easy-to-travel entstandenen Kosten erstattet. Voraussetzung ist jedoch eine Warnung durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland.
    3. Bis 6 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist easy-to-travel verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reiseteilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ebenso ist easy-to-travel berechtigt, Teile der Reiseleistung bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl zu streichen, wenn und soweit hierfür eine angemessene Minderung des Reisepreises gewährt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat easy-to-travel den Reiseteilnehmer davon zu unterrichten. Ebenso ist easy-to-travel berechtigt, bei der Überschreitung einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Höchstteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Höchstteilnehmerzahl hingewiesen wird, bis 6 Wochen vor Reisebeginn auch bestehende Reiseverträge zu kündigen.
    4. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für easy-to-travel deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die bei easy-to-travel im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht besteht für easy-to-travel jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist.
    5. Easy-to-travel ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  6. Rücktritt durch den Reiseteilnehmer vor Reisebeginn, Stornokosten

    1. Der Reiseteilnehmer kann vor Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber easy-to-travel vom Reisevertrag zurücktreten. Wurde die Reise in einem Reisebüro gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung.
      1. Im Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer verliert easy-to-travel den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis eines niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schadens unbenommen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit ein Fall höherer Gewalt vorliegt oder der Rücktritt von easy-to-travel zu vertreten ist.
      2. Unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen stehen easy-to-travel folgende pauschale Entschädigungen (Stornokosten) zu:
        Bis 31 Tage vor Reiseantritt: 10 % des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 100,-,
        30–21 Tage vor Reiseantritt: 25 % des Reisepreises,
        20–11 Tage vor Reiseantritt: 40 % des Reisepreises,
        10–0 Tage vor Reiseantritt: 60 % des Reisepreises.
      3. Im Einzelfall können auch höhere Stornokosten als obige maximale Sätze in Ansatz gebracht werden, wenn diese von easy-to-travel nachgewiesen werden können.
      4. Weist der Reiseteilnehmer einen niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schaden nach, ist er nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
    2. Im Falle des Nichtantritts der Reise steht easy-o-travel ebenfalls eine Entschädigung entsprechend den Ziff. 1.1. bis 1.4. zu.
    3. Umbuchungen werden, sofern sie durchführbar sind, auf Wunsch des Reiseteilnehmers bis einschließlich 21 Tage vor Abreise bei bereits von easy-to-travel gegenüber dem vermittelnden Reisebüro oder dem Kunden bestätigten Buchungen vorgenommen (z.B. anderes Hotel, andere Mietwagenkategorie, anderer Reisetermin).
      1. easy-to-travel stellt dem Reiseteilnehmer eine Umbuchungsgebühr von EUR 25,00 pro umgebuchte Einzelposition in Rechnung. Notwendige Telefon-, Telefax oder Telegrammkosten können zusätzlich berechnet werden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis, dass geringere oder überhaupt keine Umbuchungsgebühren bei easy-to-travel entstanden sind, unbenommen.
      2. Umbuchungswünsche ab dem 20. Tag vor Reiseantritt, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 1.1. bis Ziff. 1.4. zu den dort genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
    4. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter (Ersatzperson) in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
      1. easy-to-travel kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen in bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche ­Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
      2. easy-to-travel ist berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
      3. Reiseteilnehmer und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die Mehrkosten.
  7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom easy-to-travel zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Easy-to-travel bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an easy-to-travel zurückerstattet worden sind.
  8. Reiseversicherungen

    Eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ist im Reisepreis nicht enthalten. Bei Rücktritt vor Reiseantritt entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt sich der Abschluss entsprechender Versicherungen. Diese werden z. B. angeboten von:
    Europäische Reiseversicherung AG
    Vogelweidestraße 5, 81677 München
    Telefon: +49 (0)89 4166-00
  9. Mitwirkungspflichten des Reiseteilnehmers bei Mängeln

    1. Sollte eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht werden, kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Easy-to-travel kann die Abhilfe nur verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, auftretende Mängel unverzüglich der von easy-to-travel beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen.
      1. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reiseteilnehmer spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.
      2. Sollte von easy-to-travel keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet sein, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, easy-to-travel direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit easy-to-travel kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden. Die Obliegenheit zur Mängelanzeige besteht nur dann nicht, wenn diese für den Reiseteilnehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
    2. Leistet easy-to-travel nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Aufwendungen hat er gegenüber easy-to-travel nachzuweisen. Der Bestimmung einer Frist durch den Reiseteilnehmer bedarf es nicht, sofern easy-to-travel die Abhilfe endgültig verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers geboten ist. Diese Ansprüche bestehen nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige verschuldet unterbleibt.
    3. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
    4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet easy-to-travel innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn easy-to-travel bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine vom Reiseteilnehmer bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von easy-to-travel oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Dasselbe gilt, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist.
    5. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, eingetretene Schäden gering zu halten, den Eintritt eines Schadens möglichst abzuwenden und easy-to-travel auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die easy-to-travel weder kennt noch kennen muss.
  10. Ausschlussfrist

    1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber easy-to-travel geltend zu machen.
    2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber easy-to-travel unter der in den Reiseunterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen.
    3. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
  11. Reisegepäck

    Verlust und Beschädigungen sind unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck (max. 7 Tage bei Gepäckverlust, max. 21 Tage bei Gepäckverspätung nach Aushändigung). Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet.
  12. Haftung

    1. Die vertragliche Haftung von easy-to-travel für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
      a) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
      b) soweit easy-to-travel für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    2. Die deliktische Haftung von easy-o-travel für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist pro Reiseteilnehmer ebenfalls auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Unberührt bleiben möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen.
    3. easy-to-travel haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. zusätzlich zur Reise gebuchte Beförderungsleistungen zum ausgeschriebenen Ausgangsort oder vom ausgeschriebenen Zielort der Reise, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge), wenn sie unter Angabe des vermittelten Vertragspartners in der Leistungsbeschreibung und Buchungsbestätigung so eindeutig als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, dass der Reiseteilnehmer erkennen kann, dass die Leistungen nicht Bestandteil der Reiseleistung von easy-o-travel sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
      a) für die Beförderung des Reiseteilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort zum ausgeschriebenen Zielort der Reise, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise, oder
      b) soweit Schäden des Reiseteilnehmers durch die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von easy-o-travel verursacht werden.
  13. Verjährung, Abtretungsverbot, Aufrechnung

    1. Ansprüche des Reiseteilnehmers nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht soweit die Ansprüche
      a) auf den Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet sind oder
      b) auf grobes Verschulden von easy-o-travel gestützt sind.
      In diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, der dem Tag folgt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reiseteilnehmer und easy-to-travel Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
    2. Die Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen easy-o-travel an Dritte wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für mitreisende Familienmitglieder oder Lebenspartner oder Gruppenmitglieder für die der Teilnehmer die Reise mitgebucht hat.
    3. Der Reiseteilnehmer kann nur mit von easy-o-travel unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, Zoll- und Devisenvorschriften

    1. easy-o-travel ist verpflichtet, Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, vor Vertragsschluss über die Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Reiselandes zu informieren. Dabei wird davon ausgegangen, dass in der Person des Reiseteilnehmers und eventueller Mitreisender keine Besonderheiten vorliegen (z. B. Staatenlosigkeit, doppelte Staatsangehörigkeit). Reiseteilnehmer anderer Staatsangehörigkeiten können die Informationen bei dem zuständigen Konsulat erfragen.
    2. Der Reiseteilnehmer wird eindringlich darauf hingewiesen, dass das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, erforderliche Impfungen und das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften in seiner Verantwortung stehen.
    3. Beauftragt der Reiseteilnehmer easy-o-travel mit der Besorgung notwendiger Visa, haftet easy-o-travel nicht für deren rechtzeitige Erteilung durch die jeweilige diplomatische Vertretung und deren Zugang, es sei denn, dass easy-o-travel ihre Pflichten schuldhaft verletzt hat.
  15. Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß EU-Verordnung (EU 2111/05)

    easy-o-travel ist verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt easy-o-travel die Fluggesellschaft, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald easy-o-travel weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird der Reiseteilnehmer darüber informiert. Wechselt die als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird easy-o-travel den Reisenden über den Wechsel informieren. easy-o-travel wird unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die sogenannte „black list“ der EU ist über die Internetseite http://air-ban.europa.eu abrufbar.
  16. Rechtswahl, Gerichtsstand

    1. Auf den Reisevertrag und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen easy-o-travel und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    2. Findet bei Klagen des Reiseteilnehmers gegen easy-o-travel im Ausland für die Haftung von easy-o-travel dem Grunde nach nicht deutsches Recht Anwendung, findet bezüglich der Rechtsfolgen (z. B. Art, Umfang, Höhe) ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    3. easy-o-travel kann nur an ihrem Sitz verklagt werden.
    4. Der Reiseteilnehmer bzw. Vertragspartner von easy-o-travel kann nur an seinem Wohnsitz verklagt werden, es sei denn, es handelt sich um Vollkaufleute, Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für diese wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
    5. Die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. 1–4) gelten nicht,
      a) soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reiseteilnehmers ergibt oder
      b) soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem der Reisende angehört, für den Reiseteilnehmer günstigere Bestimmungen als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften enthalten.
  17. Sonstiges

    Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen dieser Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Reisevertrages nicht.
  18. easy-to-Travel
    Björn Johannsen
    Dorfstr. 72
    D-25856 Wobbenbüll
       
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