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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Reisevertragsbedingungen
der Firma easy-to-Travel Björn Johannsen – Individual Reisen (Stand: November 2006)

  1. Abschluss des Reisevertrages

    1. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder über das Internet vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
    2. Der Reisevertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung beim Reiseteilnehmer zustande. Vermittelt easy-to-Travel einzelne Reiseleistungen ausdrücklich im fremden Namen (z.B. Flug, Mietwagen, Transport, Hotel, Ausflüge etc.), richten sich das Zustandekommendes Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des Leistungsträgers.
  2. Anzahlung und Restzahlung

    1. Mit Vertragsschluss übergibt easy-to-Travel dem Reiseteilnehmer eine Buchungsbestätigung. Daraufhin ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt 20% des Reisepreises.
    2. Der volle Reisepreis (abzüglich der Anzahlung) ist spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt zu entrichten. Bei Buchungen, die weniger als sechs Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der Reisepreis in voller Höhe sofort fällig. Bei verspäteter Zahlung behält sich easy-to-Travel das Recht vor, die Reise zu stornieren; in diesem Fall ist easy-to-Travel von der Pflicht zur Erbringung der zugesagten Dienstleistungen entbunden. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
  3. Leistung

    1. Die Leistungsverpflichtungen von easy-to-Travel ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung. Sollte der Inhalt der Buchungsbestätigung ausnahmsweise von dem Inhalt der Reiseanmeldung abweichen, ist easy-to-Travel für 10 Kalendertage an das neue Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseteilnehmer nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widerspricht.
    2. Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von easy-to-Travel nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von easy-to-Travel hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern. Der Reiseteilnehmer kann keine Ansprüche aus den vorstehenden Zusicherungen oder Vereinbarungen gegen easy-to-Travel herleiten.
  4. Leistungs- und Preisänderungen

    1. Easy-to-Travel ist berechtigt, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen nachträgliche Änderungen der einzelnen Reiseleistungen vorzunehmen, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, insbesondere den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen, nach Abschluss des Reisevertrages notwendig geworden und nicht wider Treu und Glauben von easy-to-Travel hervorgerufen worden sind. Die Rechte des Reiseteilnehmers bleiben im Falle einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung gemäß § 651a Abs. 4 und Abs.5 BGB unberührt. Easy-to-Travel ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
    2. Easy-to-Travel behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere bei Erhöhungen des Rohölpreises und Erhöhung der Versicherungsprämien, oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirken, sofern zwischen Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden) und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Easy-to-Travel verpflichtet sich, dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage des geänderten Reisepreises zu übermitteln und auf dessen Wunsch zu erläutern. Gleiches gilt für den Fall der nachträglichen Erhebung von Steuern auf Flüge und andere Reiseleistungen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat easy-to-Travel den Reiseteilnehmer unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
    3. Falls Preiserhöhungen 5% übersteigen, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, soweit easy-to-Travel in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Erklärung von easy-to-Travel über die Preiserhöhung geltend zu machen. Nimmt der Reiseteilnehmer das Ersatzangebot von easy-to-Travel an, kommt ein neuer Reisevertrag zustande; eine geleistete Anzahlung ist anzurechnen. Lehnt der Reiseteilnehmer das neue Angebot ab, ist der ursprüngliche Vertrag aufgehoben. Tritt der Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück, erhält er die an easy-to-Travel bereits geleisteten Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
  5. Rücktritt durch den Reiseveranstalter


    Easy-to-Travel kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
    1. Ohne Einhaltung einer Frist oder Form: Wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von easy-to-Travel nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt easy-to-Travel den Reisevertrag, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Ebenso behält easy-to-Travel den Anspruch auf den vollen Reisepreis, wenn der Reiseteilnehmer bei der Anmeldung Umstände verschwiegen hat, die in seiner Person liegen und die Teilnahme an der Reise ausschließen. Hierunter fallen insbesondere verschwiegene Vorerkrankungen, geistige und körperliche Gebrechen.
    2. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie Krieg, Aufruhr, Streik oder ähnlichem können beide Vertragsparteien vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Reiseteilnehmer abzüglich der easy-to-Travel entstandenen Kosten erstattet. Voraussetzung ist jedoch eine Warnung durch das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland. Treten die genannten Umstände nach Reisebeginn ein, besteht ebenfalls ein beiderseitiges Rücktrittsrecht. In diesem Fall trifft easy-to-Travel die notwendigen Maßnahmen zur Rückführung des Reiseteilnehmers. Hierbei entstehende Mehrkosten tragen easy-to-Travel und der Reiseteilnehmer je zur Hälfte.
    3. Bis 6 Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist easy-to-Travel verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reiseteilnehmer erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ebenso ist easy-to-Travel berechtigt, Teile der Reiseleistung bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl zu streichen, wenn und soweit hierfür eine angemessene Minderung des Reisepreises gewährt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat easy-to-Travel den Reiseteilnehmer davon zu unterrichten. Ebenso ist easy-to-Travel berechtigt, bei der überschreitung einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Höchstteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Höchstteilnehmerzahl hingewiesen wird, bis 6 Wochen vor Reisebeginn auch bestehende Reiseverträge zu kündigen.
    4. Bis 4 Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für easy-to-Travel deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die bei easy-to-Travel im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht besteht für easy-to-Travel jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist.
    5. Easy-to-Travel ist verpflichtet, dem Reiseteilnehmer gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
  6. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung

    1. Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung, die schriftlich erfolgen sollte, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei easy-to-Travel
    2. Im Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer stehen easy-to-Travel unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:
      • Bis 31 Tage vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises, mindestens jedoch EUR 100,00€
      • 30-21 Tage vor Reiseantritt: 25% des Reisepreises
      • 20-11 Tage vor Reiseantritt: 40% des Reisepreises,
      • 10-0 Tage vor Reiseantritt: 60% des Reisepreises.
      • In besonderen Fällen werden erhöhte Stornokosten berechnet. Diese werden in der entsprechenden Buchungsbestätigung detailliert aufgeschlüsselt.
        Bei Nichterscheinen zum vereinbarten Reisebeginn 100 % des Reisepreises.
        Kein Erstattungsanspruch bei späterer Annahme/früherer Abgabe von Mietwagen oder Campern.

    3. Dem Reisenden ist es gestattet, easy-to-Travel nachzuweisen, daß ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
    4. Umbuchungen werden, sofern sie durchführbar sind, auf Wunsch des Reiseteilnehmers bis einschließlich 21 Tage vor Abreise bei bereits von easy-to-Travel gegenüber dem vermittelnden Reisebüro oder dem Kunden bestätigten Buchungen vorgenommen (z.B. anderes Hotel, andere Mietwagenkategorie, anderer Reisetermin). Easy-to-Travel stellt dem Reiseteilnehmer eine Umbuchungsgebühr von EUR 25,00 (fünfundzwanzig) pro umgebuchte Einzelposition in Rechnung. Notwendige Telefon-, Telefax oder Telegrammkosten können zusätzlich berechnet werden. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis, dass geringere oder überhaupt keine Umbuchungsgebühren bei easy-to-Travel entstanden sind, unbenommen.
  7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen


    Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom easy-to-Travel zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Easy-to-Travel bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an easy-to-Travel zurückerstattet worden sind.
  8. Gewährleistung, Obliegenheiten des Reisenden

    1. Easy-to-Travel ist verpflichtet, die Reiseleistungen in der Gestalt zur erbringen, dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, auftretende Mängel unverzüglich der von easy-to-Travel beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Agentur anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Easy-to-Travel kann die Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reiseteilnehmer spätestens mit übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.
    2. Sollte von easy-to-Travel keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet sein, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, easy-to-Travel direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit easy-to-Travel kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden. Leistet easy-to-Travel nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Aufwendungen hat er gegenüber easy-to-Travel nachzuweisen. Der Bestimmung einer Frist durch den Reiseteilnehmer bedarf es nicht, sofern easy-to-Travel die Abhilfe endgültig verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers geboten ist.
    3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, alles Zumutbare zu tun, um bei der Beseitigung der Störung behilflich zu sein und den easy-to-Travel entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht).
    4. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
    5. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
    6. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet easy-to-Travel innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reiseteilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn easy-to-Travel bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine vom Reiseteilnehmer bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von easy-to-Travel oder seinem Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Dasselbe gilt, wenn dem Reiseteilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Der Reiseteilnehmer schuldet easy-to-Travel im Falle einer erfolgten Kündigung den af die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
    7. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den §651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des §651 j BGB bleibt hiervon unberührt.
    8. Die gesetzliche Obliegenheit des Reiseteilnehmers nach §651 g Abs. 1 BGB, reisevertragsrechtliche Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber easy-to-Travel geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit easy-to-Travel abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:
      1. Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den von easy-to-Travel erbrachten Leistungen stehen, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monates nach den vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber easy-to-Travel schriftlich geltend zu machen.
      2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber easy-to-Travel unter der in den Reiseunterlagen und der Reisebestätigung angegebenen Anschrift erfolgen.
      3. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
  9. Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften

    1. Easy-to-Travel informiert über die obigen Vorschriften, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen werden für deutsche Staatsbürger erteilt, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie easy-to-Travel nicht ausdrücklich vom Reisenden mitgeteilt worden sind.
    2. Easy-to-Travel wird den Reisenden vor Vertragsschluss über etwaige änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften informieren.
    3. Soweit easy-to-Travel seiner Hinweispflicht entsprechend den vorstehenden Vorschriften nachkommt, ist der Reisende zur Einhaltung dieser Vorschriften selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung etwaiger Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Easy-to-Travel haftet auch dann, wenn er im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
    4. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Reisenden Schwierigkeiten entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag. Dies gilt jedoch nur, wenn easy-to-Travel seinerseits zur Leistungserbringung in der Lage ist und die genannten Schwierigkeiten nicht von ihm zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche des Reisenden im Falle eines schuldhaften Verhaltens von easy-to-Travel bleiben unberührt.
  10. Haftungsbeschränkung

    1. Die vertragliche Haftung von easy-to-Travel für Schäden, die nicht Körperschäden sind ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
      1. ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
      2. Easy-to-Travel für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
    2. Easy-to-Travel haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
    3. Ein Schadenersatzanspruch gegen easy-to-Travel ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
  11. Verjährung, Abtrennungsverbot

    1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber easy-to-Travel wegen Mangelhaftigkeit der Reise, verjähren, sofern der Reiseteilnehmer den Mangel gegenüber easy-to-Travel angezeigt hat, nach 2 Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Sofern der Reiseteilnehmer den Reisemangel gegenüber easy-to-Travel nicht angezeigt hat, verjähren seine Ansprüche nach einem Jahr. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Verletzung von vor- und nachvertraglichen Pflichten und den Nebenpflichten aus dem Reisevertrag. Die gesetzliche Regelung des § 651 g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt. Die Hemmung wird durch die schriftliche Zurückweisung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch easy-to-Travel beendet.
    2. Eine Abtretung jeder Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Dies betrifft sowohl Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie aus unerlaubter Handlung. Ebenso ist ausgeschlossen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
    3. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Körperverletzung oder Tötung der Reisenden verjähren in drei Jahren nach Beendigung der Reise.
    4. Der Reiseteilnehmer kann nur mit von easy-to-Travel unbestrittenen und mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

      Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
  13. Gerichtsstand, Sonstiges

    1. Der Reisende kann easy-to-Travel nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen easy-to-Travels gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz easy-to-Travels maßgebend. 
  14. easy-to-Travel
    Björn Johannsen
    Lagedeich 40
    D-25813 Südermarsch
 
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